SPANPOWER CNC-Präzisionsteile GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand Juli 2021)§ 1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner.
- Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführen oder eine Lieferung oder Leistung des Vertragspartners annehmen.
- Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt in diesem Fall eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck möglichst nahekommt.
- Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten, Vertreter oder sonstigen Beauftragten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
§ 2 Angebot – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen
- Die Bestellung des Vertragspartners stellt ein bindendes Angebot dar, das wir im Regelfall innerhalb von einer Woche nach Eingang der Bestellung durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung annehmen. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend.
- An unseren Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Sämtliche Preise verstehen sich rein netto ab Werk oder Lager, einschließlich Verpackung, jedoch ohne Versicherungs- und Transportkosten sowie ohne Zoll und sonstige Abgaben zuzüglich Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Übernehmen wir den Versand des Liefergegenstands, werden die insoweit entstehenden Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Entsprechendes gilt für den Fall der Änderung von Material-, Lohn- und Energiekosten.
- Die Gesamtvergütung ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Erfolgt im Falle eines Werkvertrages mit dem Vertragspartner eine Kündigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von uns zu vertreten ist, so haben wir das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, bezogen auf die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen, sofern nicht wir oder der Vertragspartner im Einzelfall den Nachweis erbringen, dass die uns nach dem einzelnen Vertrag zustehende Vergütung höher oder geringer ist.
- Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, berechnen wir vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Auslieferung von Waren auf Grund von nachfolgenden Bestellungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Rechnungen zu verweigern.
- Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Vertragspartner gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Vertragspartners verlangen.
- Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung an Dritte abzutreten.
- Namen und Anschrift unserer Debitoren
- Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)
- ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung
Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR Factoring GmbH, Hauptstraße 131-137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR Factoring GmbH übertragen.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR Factoring GmbH weiterleiten:
Die VR Factoring GmbH wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.).
Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR Factoring GmbH, die Sie online unter http://www.vr-factoring.de/datenschutz einsehen und herunterladen können.
§ 4 Leistungszeit, Lieferort, Gefahrübergang, Lieferkonditionen
- Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der Vertragspartner etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Im Übrigen gelten Angaben zu Lieferzeiten lediglich als annähernd und sind unverbindlich, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
- Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, erfolgen sämtliche Lieferungen ab Werk Firma SPANPOWER CNC-Präzisionsteile GmbH (EXW gemäß INCOTERMS 2020).
- Erklären wir uns bereit, den Versand der Ware für den Vertragspartner zu organisieren, so bestimmen ausschließlich wir den Versandweg und die Versandmittel sowie Spediteur und Frachtführer.
- Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werks oder Lagers geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Vertragspartner über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Vertragspartners. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Vertragspartners.
- Die Ware wird verpackt geliefert. Verpackungsmaterial wird nicht an unserem Lager zurückgenommen. Soweit wir in unserem Eigentum stehende Pendelverpackungen/wieder verwendbare Transportbehälter zum Einsatz bringen, sind diese nach der Entladung für uns kostenfrei und gesäubert an unser Werk zurück zu liefern.
- Wir sind zu Teillieferungen und vorzeitigen Lieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart ist. Über- oder Unterschreitungen der vereinbarten Liefermengen um bis zu 10 % sind zulässig und verpflichten den Vertragspartner zur Zahlung der tatsächlich gelieferten Warenmenge.
§ 5 Haftung für Mängel (Nacherfüllung)
- Kleine Abweichungen in der Art der Ausführung, unbedeutende Schönheitsfehler und übliche technische Toleranzen stellen keinen Mangel dar, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
- Hat der Vertragspartner an den Waren ohne unser Einverständnis Änderungen und/oder Nacharbeiten vorgenommen, sind Gewährleistungsansprüche insoweit ausgeschlossen.
- Beanstandungen der Ware müssen uns im Übrigen unverzüglich, und zwar offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung, verdeckte Mängel spätestens eine Woche nach Entdeckung schriftlich und detailliert angezeigt werden. Eine Be- und/oder Verarbeitung der Ware ist in diesem Fall umgehend einzustellen.
- Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Für den Fall, dass die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, ist der Vertragspartner berechtigt, den Vertragspreis zu mindern oder die Aufhebung des Vertrages zu verlangen. Entsprechendes gilt, falls wir die Nacherfüllung verweigern.
- Die Gewährleistungsfrist bei Mängeln aus Kaufverträgen oder Werkverträgen beträgt ein Jahr, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 6.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch uns nicht.
§ 6 Allgemeine Haftungsbegrenzung
- Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir, auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
- Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der arglistigen Täuschung, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wegen der Übernahme von Garantien. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auch in diesen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
- Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Vertragspartner zustehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware bzw. nach Abnahme, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
- Die Haftung im Falle des Lieferverzuges ist auf 5 % des Lieferwertes begrenzt, sofern uns wegen der Verzögerung nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren und Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
- Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1.
- Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Abs. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
- Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Vertragspartner für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten.
- Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Vertragspartner durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
- Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
- Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu unterrichten. Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
- Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Vertragspartners zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem s durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
- Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 8 Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 9 Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand
- Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
- Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch nach eigener Wahl berechtigt, auch am Sitz oder der Niederlassung des Vertragspartners oder an den zuständigen Gerichten in Frankfurt/Main zu klagen.
§ 10 Lieferungen und Leistungen durch den Vertragspartner
Für Lieferungen und Leistungen durch den Vertragspartner gelten an Stelle der §§ 2 bis 8 ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.